Gemeindewerke Ammerbuch GmbH


AGB's

 

1   Angebot und Annahme / Bisherige Vertragsverhältnisse / Umfang der Lieferung
1.1
 

Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.

1.2
 

Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die im Auftrag benannte Abnahmestelle. Abnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 8.

1.3
 

Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

     
     
2
  Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung
2.1
 

Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

2.2
 

Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

2.3
 

Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

2.4
 

Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

2.5
 

Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Strombezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden prozentual angepasst.

     
     
3
  Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 
3.1
  Sämtliche Rechnungsbeträge sind 2 Wochen nach ihrem Zugang, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt, ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.
3.2
  Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
3.3
  Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
3.4
  Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
     
     
4
  Vorauszahlung/Sicherheitsleistung 
4.1
 

Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

4.2
 

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten und betreiben. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 4.1 keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff. 7.2,7.3.

     
     
5
  Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Kosten für den Einbau eines Zählers nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG
5.1
 

Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grund- und Arbeitspreis gemäß dem jeweiligen Preisblatt zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.

5.2
 

Die im jeweiligen Preisblatt genannten Preise verstehen sich einschließlich der Strom- und der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

5.3
 

Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben (insbesondere durch die geplante Einführung einer Besteuerung von Kernbrennstoffen) belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

5.4
 

Ziff. 5.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 5.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.

5.5
 

Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).

5.6
 

Der Lieferant ist darüber hinaus nach billigem Ermessen und unter den gleichen Voraussetzungen, denen eine Anpassung der Allgemeinen Preise durch den Grundversorger gegenüber einem grundversorgten Kunden nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV unterliegt, zu einer Erhöhung der Strompreise berechtigt und zu einer Senkung der Strompreise verpflichtet. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV haben folgenden Wortlaut: „§ 5 Abs. 2 StromGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 5 Abs. 3 StromGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist." Im Falle einer Preisanpassung steht dem Kunden das Kündigungsrecht entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StromGVV haben folgenden Wortlaut: „20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV: Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von  einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 20 Abs. 2: Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen."

5.7   Ziffern 5.3 bis 5.6 gelten nicht für den Zeitraum einer Preisgarantie.
5.8  

Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder Abs. 3 b EnWG und werden dem Lieferanten dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziff. 2.2 kann entsprechend angepasst werden.

     
     
6   Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen 
6.1
 

Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/ oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/ oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

6.2
 

Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde Macht er von diesem Recht mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

     
     
7
  Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 
7.1
 

Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl").

7.2
 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 4.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.

7.3
 

Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

7.4
 

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 7.1 oder 7.2 wiederholt vorliegen und, im Fall de  Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

7.5
 

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.

7.6  

Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. SCHUFA) insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

     
     
8
  Haftung
8.1
 

Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).

8.2
 

Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

8.3
 

In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

8.4
 

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

8.5
  Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
     
9
  Umzug / Rechtsnachfolge 
9.1
  Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.
9.2
 

Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.

9.3
 

Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.

9.4  

Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

9.5  

Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

9.6  

Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

     
     
10
  Datenschutz 
    Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
     
11
  Schlussbestimmungen
11.1
  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
11.2
  Die Geltung abweichender oder ergänzender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
11.3
  Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.4
 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.

     
    Oktober 2010
   

   
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